Satzung

§1

Der Verein führt den Namen Discgolf Calden Birdie-Production Nordhessen e.V. mit Sitz in Calden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Freizeitsports, insbesondere des Discgolf-Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Abhaltung von Trainings- und Spielübungen
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen sowie sportlichen Veranstaltungen
  • Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften.

Über den Beitritt zu Dachverbänden entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2

a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er nimmt GenderMainstreaming als ein Steuerungsinstrument in seinen Entscheidungsprozess bei der Aufgabenerfüllung auf und bekennt ich zur Einhaltung der AntiDopingbestimmungen nach den Regeln des NADA-Codes.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale).

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Organen, Ausschussmitgliedern und Beauftragten können die notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung

und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Über den Umfang und die Höhe der Zahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

e) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen desselben an die Gemeinde Calden, mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.

f) Der Verein kann die Ausrichtung von Veranstaltungen auch Dritten übertragen.

 

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder/jede werden, der/die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem/der Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereines und ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens fünf Vereinsmitgliedern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller oder das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere das Nichtbezahlen von Mitgliedsbeiträgen, das Entfallen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, Verstoß gegen die Vereinssatzung oder andere Vereinsbestimmungen oder vereinsschädigendes Verhalten.

5. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels Einschreiben zuzustellen.

7. Mit Antrag zur Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Geschäftsordnung des Vereins Birdie-Production Nordhessen e.V. an.


§4 Beiträge

1. Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Gebührenordnung festgehalten wird. Jedes Mitglied hat die festgesetzten Beiträge fristgerecht abzuführen. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.

2. Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Zahlung der Beiträge aus einem wichtigen Grund erlassen, reduzieren oder stunden. Mitglieder, welche mit der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein ohne ausdrückliche Stundung im Rückstand sind haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.


§5 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung:

a) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen

b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wählt den Vorstand, sowie zwei Kassenrevisoren. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umfang und Höhe der Zahlung von Entschädigungen und Erstattungen, Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung sowie über alle Punkte der Tagesordnung, bei denen ein Beschluss erforderlich ist, und über die Entlastung des Vorstandes.

c) Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Punkte der für sie vorgelegten Tagesordnung.

3. Stimmrecht:

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit des volljährigen Stimmberechtigten oder den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Mitglieds ausgeübt werden.

4. Einberufung:

a) Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung. Die Tagesordnung muss aus der Einladung hervorgehen.

b) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn min. 1/4 aller Mitglieder gleichzeitig und aus dem gleichen Grund den Antrag hierzu schriftlich stellen. Die Einladung muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Versammlung muss innerhalb von weiteren zwei Wochen abgehalten werden.

5. Anträge:

a) Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich und begründet beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

b) Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen die Anträge aus dem Antragsschreiben ersichtlich sein.

c) Anträge, die verspätet eingehen, oder erst bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit bestätigt. 

6. Antragsberechtigung:

Antragsberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Mitglieds. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung

b) Feststellung der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder

c) Genehmigung der Tagesordnung

d) Bericht des Vorstands über seine Tätigkeit

e) Bericht des Schatzmeisters

f) Genehmigung des Kassenberichts

g) Anträge

h) Bericht der Revisoren

i) Entlastung des Vorstands

j) Neuwahlen

k) Verschiedenes

l) Satzungsänderungen (bei Bedarf)

Die Berichte können auch in schriftlicher Form vorgelegt werden. Die Tagesordnung für die außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung

b) Feststellung der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder

c) Genehmigung der Tagesordnung

d) Die Punkte, die zur Einberufung geführt haben

7. Durchführung:

Die Durchführung der Mitgliederversammlung wird durch die Geschäftsordnung bestimmt.

8. Der Vorstand:

a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Schriftführer

b) Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.

c) Im lnnenverhältnis wird der Verein vertreten von:

1. dem 1. Vorsitzenden allein

2. dem 2. Vorsitzenden bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden

d) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

e) Der Vorstand hält zur Erledigung seiner Aufgaben bei Bedarf Sitzungen ab, die vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.